Abrechnung der homöopathischen Behandlung

Privatpraxis


Wir haben bisher keine Kassenzulassung und müssen unseren Patienten die Behandlung nach der Gebührenordnung für Ärzte in Rechnung stellen (Ausnahme: IV-Verträge, s. unten).

Privatversicherte und Beihilfeberechtigte bekommen die Kosten in der Regel erstattet, gesetzlich Versicherte normalerweise nicht. Einige gesetzliche Kassen zeigen sich aber in Ausnahmefällen nach vorherigem Antrag kulant. Es gibt auch private Zusatzversicherungen, die homöopathische Behandlungen bezahlen. Allerdings ist in vielen Verträgen nur von Heilpraktikerbehandlung die Rede, dazu zählen wir nicht. Auch können wir als Ärztinnen nicht nach der Gebührenordnung für Heilpraktiker abrechnen, auch wenn sich die Höhe der Gebühren kaum unterscheiden. Im Zweifel erkundigen sie sich bitte vorher bei Ihrer Krankenkasse.

 

IV-Verträge Homöopathie für Kassenpatienten


Viele gesetzliche Krankenkassen haben mittlerweile mit dem Zentralverein homöopathischer Ärzte Sonderverträge zur homöopathischen Behandlung abgeschlossen und übernehmen die Kosten der Erst- und Folgebehandlungen voll. Nur die Medikamentenkosten müssen von den Patienten getragen werden. Durch meine (Dr. Nitsche) Anstellung beim MVZ Schwerin Ost, Dreescher Markt 1, kann ich an allen IV-Homöopathieverträgen teilnehmen.

Eine aktuelle Liste der teilnehmenden Krankenkassen und weitere Informationen zu den Verträgen finden Sie unter www.dzvhae.de. Wenn Ihre Krankenkasse an den Verträgen teilnimmt, müssen Sie sich vor der Behandlung bei mir dafür einschreiben. Dann kann ich direkt mit Ihrer Kasse abrechnen. Ihnen entstehen keine Kosten, außer für die Medikamente.